Impressum
HERMES Technologie GmbH & Co KG
Kommanditgesellschaft
Schwerte, HRA 1440
pers. haftende Gesellschaft:
Rainer Hermes GmbH
Schwerte, HRB 1534
Geschäftsführer
Eileen Hermes M.A.
Tim Hermes B.A.
Bürenbrucher Weg 1a
D 58239 Schwerte
Telefon +49 23 04 97 123-0
Fax +49 23 04 74 68 0
E-Mail: office@hermes-technologie.de
Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hermes Technologie GmbH & Co.KG für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern
§ 1 Persönlicher Anwendungsbereich
Diese AGB gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern. Unternehmer sind natürliche oder juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
§ 2 Anwendbares Recht
(1) Das zwingende, unmittelbar geltende Recht der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland haben stets Vorrang.
(2) Im Übrigen gelten für alle etwaigen Streitigkeiten aus mit uns abgeschlossenen Verträgen im Bereich des dispositiven Rechts vorrangig etwaige Individualvereinbarungen, etwaige besondere Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Einzelaufträgen, sodann diese AGB und schließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende dispositive Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 3 Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nach der erstmaligen Einbeziehung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsverhältnisse, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.
(2) Sie gelten gleichermaßen für den Verkauf von Waren und die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen.
(3) Sie gelten ferner für den Wareneinkauf und die Inanspruchnahme von Werk- und Dienstleistungen durch uns, soweit sich die nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich auf die Veräußerung unserer Ware oder die Erbringung unserer Dienst- oder Werkleistungen beziehen.
§ 4 Abweichende AGB des Vertragspartners
Abweichende AGB des Vertragspartners gelten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung im Rahmen einer Individualvereinbarung.
§ 5 Leistungen vor Vertragsabschluss
Unsere Lieferung von Mustern und die Übermittlung von Kostenvoranschlägen ist angemessen zu vergüten. Eine Weitergabe unserer Muster oder Kostenvoranschläge an Dritte ist untersagt.
§ 6 Vertragsabschluss
(1) Beschreibungen unserer Waren oder Dienst- und Werkleistungen in jeglicher Werbung, auch in Verbindung mit Preisangaben, stellen kein auf den Abschluss eines Vertrages gerichtetes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch unsere Kunden dar. Durch die Bestellung von Ware, einer Dienstleistung oder Werkleistung gibt der Kunde ein rechtlich verbindliches Angebot ab. Der Kunde ist an sein Angebot 5 Werktage gebunden. Ein Vertrag kommt dadurch zustande, dass wir das Angebot des Kunden annehmen. Dies erfolgt in der Regel durch eine Auftragsbestätigung in Textform.
§ 7 Beschaffenheitsvereinbarung/Garantie
(1) Vereinbarungen über die Beschaffenheit unserer Ware müssen im Einzelfall ausdrücklich getroffen werden. Produktwerbung, zum Beispiel in Katalogen und Prospekten sowie Abbildungen auf unserer Homepage in schriftlicher oder bildlicher Form begründet keine Beschaffenheitsvereinbarung.
(2) Gleiches gilt für die Vereinbarung einer Garantie.
§ 8 Mengenabweichungen
Mengenabweichungen unserer Lieferungen von bis zu 10 % sind technisch bedingt und entsprechen der vertragsgemäßen Beschaffenheit.
§ 9 Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Durch unser Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben des Vertragspartners oder Verhandlungspartners kommt weder ein Vertrag noch eine Änderung eines abgeschlossenen Vertrages zu Stande. Änderungen eines geschlossenen Vertrages bedürfen stets unserer ausdrücklichen Zustimmung.
§ 10 Preise
(1) In Ermangelung einer individuellen Vereinbarung eines Preises gelten unsere im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten, sofern sie dem Vertragspartner vor oder bei Vertragsabschluss bekanntgegeben wurden.
(2) Preise verstehen sich mangels abweichender Vereinbarung in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung, gesetzlicher Umsatzsteuer, Versicherungskosten und bei Exportlieferungen zuzüglich etwaiger Zölle, sonstiger durch die Lieferung ausgelöster öffentlicher Abgaben sowie der Kosten der Nutzung der Verkehrswege (zum Beispiel Maut).
(3) Die Gewährung von Skonto bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
§ 11 Preisänderungen
Erfolgt unsere Lieferung auf Wunsch des Kunden später als vier Monate nach Abschluss des Vertrages, sind wir berechtigt, die Preise in dem gleichen Verhältnis zu erhöhen, in dem etwa der Preisindex für Erzeugerpreise des Statistischen Bundesamtes für gewerbliche Produkte in dem gleichen Zeitraum gestiegen ist.
§ 12 Vorkasse oder Sicherheitsleistung bei erkennbaren Zahlungsschwierigkeiten
Bei erkennbaren Zahlungsschwierigkeiten, wie sie etwa durch Zahlungsverzug belegt sind, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen an den Vertragspartner nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung auszuführen.
§ 13 Lieferfristen
(1) Gegen uns geltende Lieferfristen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(2) Die mit uns vereinbarte Zeit für unsere Leistung bleibt nur verbindlich, wenn der Vertragspartner die mit ihm für seine Mitwirkungspflichten vereinbarte Zeit zuvor ebenfalls eingehalten hat, soweit seine Mitwirkungspflichten Voraussetzung für die rechtzeitige Erfüllung unserer Leistungsverpflichtung ist.
(3) Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich unsere Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
§ 14 Abnahmefrist bei Kauf auf Abruf und Konsignationslager-Geschäft
Ist bei einem Kauf auf Abruf eine Frist für den Abruf nicht bestimmt, so ist unsere Ware spätestens sechs Monate nach Vertragsabschluss abzurufen. Gleiches gilt für Konsignationslager-Ware, wobei die Frist mit der Einlagerung beginnt.
§ 15 Teillieferungen
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
§ 16 Selbstbelieferungsvorbehalt
(1) Haben wir ein kongruentes Deckungsgeschäft rechtzeitig abgeschlossen und wird infolge eines Ausbleibens der Lieferung unseres Vorlieferanten, das wir selbst nicht zu vertreten haben, unsere rechtzeitige Leistung unmöglich, so erlischt unsere Leistungsverpflichtung.
(2) Wir sind in diesem Fall nicht zu Schadenersatz verpflichtet. Geleistete Anzahlungen auf noch nicht erbrachte Leistungen sind von uns unverzüglich zu erstatten.
§ 17 Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit der Übergabe unseres Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über, sobald der Ladevorgang abgeschlossen ist.
§ 18 Lagerkosten nach Gefahrübergang
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Vertragspartner.
§ 19 Untersuchungs- und Rügepflichten
(1) Die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB gelten nach diesen AGB auch für Unternehmer, die keine Kaufleute sind.
(2) Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, so hat der Vertragspartner uns diesen unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass der Mangel nicht erkennbar war.
(3) Abweichend von § 377 HGB hat die Mängelrüge uns gegenüber in Textform zu erfolgen, andernfalls ist sie unbeachtlich. Ebenfalls abweichend von § 377 HGB kommt es für die Rechtzeitigkeit der Rüge auf den Zugang bei uns an.
(4) Etwaige von uns erteilte Hinweise und Empfehlungen entbinden Sie in keinem Fall von der Verpflichtung, sich von der Eignung unserer Produkte für den jeweiligen Verwendungszweck selbst zu überzeugen. In jedem Fall ist der Verarbeiter verpflichtet die einschlägigen technischen Regelwerke oder Vorschriften zu kennen und einzuhalten.
§ 20 Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen unsere Ansprüche ist nur zulässig, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung entscheidungsreif sind.
§ 21 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Dies gilt auch im Falle des Bestehens eines Kontokorrentverhältnisses. Der Vorbehalt bezieht sich in diesem Fall auf den anerkannten Saldo.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang die Ware weiter zu veräußern. Er tritt allerdings schon jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (inklusive Mehrwertsteuer), die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, an uns ab. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Nach Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung für unsere Rechnung berechtigt bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen oder bis zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
(3) Im Falle des Zahlungsverzugs des Unternehmers sowie bei Zahlungs- und/oder Geschäftseinstellung und in Fällen der Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können wir verlangen, dass der Vertragspartner die uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und seinerseits alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Das Recht unsererseits, die Abtretung in derartigen Fällen aufzudecken und die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Forderungen, die der Unternehmer im vorstehenden Zusammenhang an uns abgetreten hat, können nicht an Dritte abgetreten werden. Gleiches gilt für Verpfändungen; Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(4) Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns den Zugriff Dritter auf unser Alleineigentum oder Miteigentum etwa im Falle einer Pfändung unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei etwaigen Beschädigungen oder Vernichtungen der Ware. Ein Besitzerwechsel der Ware sowie einen Wechsel seines Geschäftssitzes hat uns der Vertragspartner ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
(5) Verletzt der Vertragspartner schuldhaft die vorstehenden Pflichten nach Absatz 4, sind wir berechtigt, die Ware heraus zu verlangen; dies gilt auch dann, wenn wir nicht gleichzeitig vom Vertrag zurücktreten. In der Rücknahme durch uns liegt gegenüber Unternehmen kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Bei Geschäfts- oder Zahlungseinstellung sowie – vorbehaltlich der Rechte eines Insolvenzverwalters – im Insolvenzverfahren gelten die vorstehenden Sätze 1 und 2 entsprechend.
(6) Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 22 Mängelansprüche und Haftung
(1) Wir haften jeweils uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes und bei Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Wir haften ferner uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen in allen Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(3) Liegt ein Fall des Abs. 1 oder 2 nicht vor, so ist unsere Haftung bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährden würde sowie Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich machen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(4) Liegt ein Fall des Abs. 1 oder 2 nicht vor, so ist bei Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
(5) Liegt ein Fall des Abs. 1 oder 2 nicht vor und ist von uns gelieferte Ware nicht für ein Bauwerk bestimmt und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht, so beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche ein Jahr.
§ 23 Gewerbliche Schutzrechte
(1) Jede Vertragspartei wird den anderen Vertragspartner unverzüglich in Textform unterrichten, falls ihm gegenüber aufgrund der Durchführung des Vertrages Schutzrechte Dritter geltend gemacht werden.
(2) Fertigen wir auf Weisung des Vertragspartners Ware und werden deshalb Schutzrechte Dritter gegen uns geltend gemacht, so stellt uns der Vertragspartner von allen hieraus resultierenden finanziellen Ansprüchen frei.
(3) Die Rechte aus einer etwa bei Gelegenheit der Ausführung eines Auftrags des Vertragspartners in unserem Unternehmen geschaffenen technischen Erfindung verbleiben stets bei uns. Dies gilt insbesondere für das Recht zur Anmeldung eines Patents.
§ 24 Vertragssprache
(1) Vertragssprache ist Deutsch.
(2) Dies gilt auch, wenn Kommunikation in einer anderen Sprache stattgefunden hat.
§ 25 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Ist der Kunde Kaufmann, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus mit uns abgeschlossenen Verträgen der Geschäftssitz unseres Unternehmens.
© BWL-Rechtsanwälte, Hagen, April 2020
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